§ 10 NTG Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer

NTG - Notariatstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren, die Postgebühren, die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen werden, die Entfernungsgebühren und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind gesondert zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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