§ 99 NRWO Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Regionalwahlkreise, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;

c)

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);

d)

die Feststellungen gemäß § 96 Abs. 4;

e)

das endgültig ermittelte Stimmenergebnis in den Regionalwahlkreisen in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;

f)

die Namen der von jeder Regionalparteiliste gewählten Regionalbewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;

g)

die Namen der zugehörigen nicht gewählten Regionalbewerber in der im § 98 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.

(3) Der Niederschrift sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sowie das Stimmenprotokoll, die Vorzugsstimmenprotokolle für die Regionalwahlkreise und die gemäß § 49 veröffentlichten Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das erste Ermittlungsverfahren.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 99 NRWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99 NRWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 99 NRWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 99 NRWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 99 NRWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NRWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 89 NRWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde§ 90 NRWO Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde§ 91 NRWO Ermittlung der Vorzugsstimmen§ 92 NRWO Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 93 NRWO Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 94 NRWO Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 95 NRWO Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde§ 96 NRWO Stimmenprotokoll mit Wahlzahl§ 97 NRWO Endgültiges Ergebnis im Regionalwahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien§ 98 NRWO Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Regionalbewerber§ 99 NRWO Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren§ 100 NRWO Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen§ 101 NRWO Endgültiges Ergebnis im Landeswahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien§ 102 NRWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber§ 103 NRWO Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren§ 104 NRWO Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 105 NRWO Verlautbarung der Wahlergebnisse, Übermittlung der Wahlakten§ 106 NRWO Einbringung der Bundeswahlvorschläge§ 107 NRWO Ermittlung und Zuteilung der Mandate§ 108 NRWO Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung§ 109 NRWO Erklärungen Doppeltgewählter
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 98 NRWO
§ 100 NRWO