§ 101 NRWO Endgültiges Ergebnis im Landeswahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf die gemäß § 100 Abs. 3 von der Bundeswahlbehörde bekanntgegebenen Parteien zu verteilen. Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Landeswahlkreis enthalten ist, abzüglich allenfalls im ersten Ermittlungsverfahren erzielter Mandate.

In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis NRWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 91 NRWO Ermittlung der Vorzugsstimmen§ 92 NRWO Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 93 NRWO Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 94 NRWO Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 95 NRWO Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde§ 96 NRWO Stimmenprotokoll mit Wahlzahl§ 97 NRWO Endgültiges Ergebnis im Regionalwahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien§ 98 NRWO Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Regionalbewerber§ 99 NRWO Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren§ 100 NRWO Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen§ 101 NRWO Endgültiges Ergebnis im Landeswahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien§ 102 NRWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber§ 103 NRWO Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren§ 104 NRWO Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 105 NRWO Verlautbarung der Wahlergebnisse, Übermittlung der Wahlakten§ 106 NRWO Einbringung der Bundeswahlvorschläge§ 107 NRWO Ermittlung und Zuteilung der Mandate§ 108 NRWO Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung§ 109 NRWO Erklärungen Doppeltgewählter§ 110 NRWO Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen§ 111 NRWO Berufung, Ablehnung, Streichung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 100 NRWO
§ 102 NRWO