§ 105 NRWO Verlautbarung der Wahlergebnisse, Übermittlung der Wahlakten

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.09.2026
  1. (1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen, die Namen der gewählten und nicht gewählten Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteilisten sowie die Zahl der nicht zugewiesenen Mandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluss zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis NRWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 95 NRWO Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde§ 96 NRWO Ermittlungen der Landeswahlbehörde§ 97 NRWO Endgültiges Ergebnis im Regionalwahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien§ 98 NRWO Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Regionalbewerber§ 99 NRWO Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren§ 100 NRWO Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen§ 101 NRWO Endgültiges Ergebnis im Landeswahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien§ 102 NRWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber§ 103 NRWO Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren§ 104 NRWO Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 105 NRWO Verlautbarung der Wahlergebnisse, Übermittlung der Wahlakten§ 106 NRWO Aufgaben der Bundeswahlbehörde§ 107 NRWO Ermittlung und Zuteilung der Mandate§ 108 NRWO Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung§ 109 NRWO Erklärungen Doppeltgewählter§ 110 NRWO Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen§ 111 NRWO Nicht gewählte Bewerber§ 112 NRWO Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen§ 113 NRWO Wahlscheine§ 114 NRWO Gemeinsame Durchführung der Nationalratswahl mit anderen Wahlen§ 115 NRWO Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 104 NRWO
§ 106 NRWO