(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über
1.  | die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4,  | |||||||||
2.  | Voranschlag und Rechnungsabschluß,  | |||||||||
3.  | die Gewährung und Versagung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,  | |||||||||
4.  | die Aufnahme von Darlehen und  | |||||||||
5.  | die Geschäftsordnung.  | |||||||||
(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 1 haben zumindest Bestimmungen über
1.  | die Antragstellung,  | |||||||||
2.  | die Kriterien zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahmen,  | |||||||||
3.  | das Ausmaß der Förderung gemäß § 3  | |||||||||
zu enthalten.  | ||||||||||
(3) Die Richtlinien und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die zu versagen ist, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden.
    
    
    
    
    
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