§ 18 NÖ WWFG

NÖ WWFG - NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Jene Landesbeiträge gemäß den Richtlinien für die Vergabe der Landesbeiträge zu den Kosten für Wasserversorgung und Kanalisation, GZ B3/-C-1/59-1969 im Gesamtbetrag von € 12.027.354,05, um deren Gewährung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angesucht wurde, die aber von der NÖ Landesregierung noch nicht bewilligt wurden, sind vom NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds bis Ende 1988 auszuzahlen. Zu diesem Zweck wird der Fonds ermächtigt, Darlehen im erforderlichen Ausmaß aufzunehmen. Die Darlehenstilgung und der Zinsendienst hat aus den Fondsmitteln gemäß § 4a so zu erfolgen, daß eine Einschränkung des Bauvolumens der Siedlungswasserbauten möglichst vermieden wird.

(2) Zur Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen aus den von der Landesregierung aufgrund der Richtlinien gemäß Abs. 1 zugesicherten Landesbeiträgen wird die Landesregierung ermächtigt, erforderlichenfalls namens des NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds Darlehen aufzunehmen. Der Schuldendienst für diese Darlehen darf den NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds nicht belasten.

(3) Die Abwicklung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Gemeinde-Investitionsfonds bisher gewährten Darlehen hat nach den bisher geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Zur Bedeckung der nach den Bestimmungen des bisherigen Gemeinde-Investitionsfonds zugesicherten, jedoch noch nicht zugezählten Darlehen kann eine zeitliche Verschiebung des Schuldendienstes der bei Kreditinstituten bestehenden Verbindlichkeiten des Gemeinde-Investitionsfonds in jenem Umfang erfolgen, der zur Erfüllung der Altverpflichtungen erforderlich ist. Für die Tilgung und den Zinsendienst der bestehenden Darlehen des Gemeinde-Investitionsfonds sind die gesamten Darlehens- und Zinsenrückflüsse jener Darlehen, die nach den bisherigen Bestimmungen durch den Gemeinde-Investitionsfonds bewilligt wurden, und Bedarfszuweisungsmittel – zusätzlich zu den gemäß § 4a Z 1 zuzuführenden – im erforderlichen Ausmaß, höchstens jedoch € 7.994.011,76 jährlich, zu verwenden.

(4) Anträge auf Gewährung von Gemeinde-Investitionsfondsmitteln zur Schaffung und Erweiterung von Siedlungswasserbauten, die vor Inkrafttreten des NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, LGBl. 1300–3 beim Gemeinde-Investitionsfonds eingebracht und noch nicht erledigt wurden, sind nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, LGBl. 1300–3 zu erledigen.

(5) Die Abwicklung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds gemäß den “Richtlinien über die Gewährung von Mittel aus dem NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds zur Förderung von Siedlungswasserbauten”, GZ B/3-C-1-LW/5-1987, vom 5. Mai 1987 einschließlich der Änderung vom 24.1.1989, GZ B/3-C-1-LW/18-1989, gewährten Förderungen hat nach den Bestimmungen dieser Richtlinien zu erfolgen.

(6) Nachförderungen auf Grund bestehender Zusicherungen wegen Kostenerhöhung ohne Katalogsänderung bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten, bei Kostenerhöhungen mit Katalogsänderung bis 15 % der zugesicherten Kosten oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten sind nach den im Abs. 5 zitierten Richtlinien durchzuführen.

(7) Anträge auf Gewährung von Förderungsmitteln aus dem NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht und noch nicht erledigt wurden, sind nach diesem Gesetz zu erledigen.

(8) § 14 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2020 ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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