§ 13a NÖ WWFG § 13a

NÖ WWFG - NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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