§ 3 NÖ WWFG § 3

NÖ WWFG - NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Darlehen und nichtrückzahlbaren Beiträgen.

(2) Das Förderungsausmaß ist in “Förderungsrichtlinien des NÖ Wasserwirtschaftsfonds” festzulegen.

(3) Für Anlagen gem. § 2 Abs. 1 lit.a darf das Höchstausmaß der Förderung 40 % der Investitionskosten und das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.

(4) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 lit.b darf das Höchstausmaß der Förderung 35 % der Investitionskosten, oder das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.

(5) Für Anlagen und Vorhaben gem. § 2 Abs. 1 lit.c bis f ist das Förderungsausmaß in den Förderungsrichtlinien festzulegen.

(6) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit.g darf das Höchstausmaß der Förderung 30 % der Investitionskosten nicht überschreiten.

In Kraft seit 08.06.2016 bis 31.12.9999
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