(1) Die Aufgaben des Fonds sind:
a)  | Die Förderung der Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, Abwasserentsorgungsanlagen und Klärschlammbehandlungsanlagen,  | |||||||||
b)  | die Förderung der Errichtung und Erweiterung von Einzelwasserversorgungsanlagen und Einzelabwasserbeseitigungsanlagen,  | |||||||||
c)  | die Förderung der Errichtung und Erweiterung von Löschwasserversorgungsanlagen von Gemeinden,  | |||||||||
d)  | die Förderung von Forschungsprojekten und generellen Studien  | |||||||||
e)  | die Förderung von Planungsvorhaben mit Bedeutung für die Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung sowie von Teilnahmegebühren an österreichischen Benchmarking-Projekten,  | |||||||||
f)  | die Förderung von Sonderkatastrophenschutzplänen Hochwasser für Gemeinden,  | |||||||||
g)  | die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer.  | |||||||||
(2) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in Gebieten, in welchen durch Besiedlung oder durch wirtschaftliche Aktivitäten
-  | Abwässer von mehr als 15.000 Einwohnerwerten anfallen bis zum 31. Dezember 2000 oder  | |||||||||
-  | Abwässer von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten anfallen bis zum 31. Dezember 2005  | |||||||||
eine Abwasserbeseitigungsanlage errichtet wird.  | ||||||||||
(3) Unter Einwohnerwert im Sinne des Abs. 2 wird die organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag verstanden.
    
    
    
    
    
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