§ 28 NÖ SportG Verleihung der Befugnis

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergführer zu verleihen, wenn sie die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Z 1, 2 sowie 4 - 7 erfüllt.

(2) Die fachliche Befähigung ist durch die Abschlußprüfung nach Anlage A.7 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 306/2006, zu erbringen.

(3) Für Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 1, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gilt § 15 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Bergführer, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Niederösterreich tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Bergführers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.

(5) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit

2.

Nachweis über die fachliche Eignung

3.

Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Bergführer

4.

Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Bergführer während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist.

In Kraft seit 08.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 NÖ SportG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 NÖ SportG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 NÖ SportG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 NÖ SportG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 NÖ SportG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 NÖ SportG
§ 29 NÖ SportG