Die Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, wenn sie im Freien außerhalb von Hausgärten auf Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
1.  | selbst Rad fahren oder  | |||||||||
2.  | von einem Radfahrer mitgenommen werden,  | |||||||||
einen handelsüblichen Radhelm oder einen für die jeweilige Radsportart entwickelten Helm tragen.  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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