Der NÖ Schilehrerverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.  | Förderung und Entwicklung des Schilaufes und des Schilehrwesens in Niederösterreich,  | |||||||||
2.  | Erarbeiten und Festlegen einer Lehrmethode, die dem Stand der Schilauftechnik entspricht,  | |||||||||
3.  | die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder,  | |||||||||
4.  | Abgabe von Empfehlungen für die Gestaltung von Schischultarifen und  | |||||||||
5.  | die Ausbildung und Prüfung der Schilehrer.  | |||||||||
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 23 NÖ SportG