§ 30a NÖ SportG Anerkennung von Berufsqualifikationen

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss auf Antrag einer Person die Ausübung des Berufes des Schischulbetreibers, Schilehrers oder Bergführers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 4 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das in § 15 Abs. 3 sowie in § 28 Abs. 2 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. b, das in § 26 Abs. 2 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.

Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich:

1.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten

2.

Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien

3.

Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft

4.

Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(2) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

1.

Staatsangehörigkeitsnachweis

2.

Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung

3.

Nachweis der körperlichen Eignung

4.

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit.

Die in Z 3 und 4 genannten Unterlagen dürfen bei Ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate alt sein.

(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten entscheiden.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 unterscheiden, oder

2.

der Beruf des Schischulbetreibers, Schilehrers oder Bergführers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des jeweiligen Berufs nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dabei festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

-

den Ort,

-

den Inhalt und

-

die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung:

-

die zuständige Prüfungsstelle,

-

die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers festzulegen.

(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Bezirksverwaltungsbehörde prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 6 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(8a) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

1.

Das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

2.

die wesentlichen in Abs. 6 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Dabei ist sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(10) Eine bereits ausgesprochene Anerkennung durch ein anderes Bundesland gilt auch für Niederösterreich.

(11) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

In Kraft seit 08.06.2016 bis 31.12.9999
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