§ 16 NÖ SÄG 1992 Allgemeinmediziner in öffentlicher Anstellung und Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in öffentlicher Anstellung

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Entgelt des Allgemeinmediziners und Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in öffentlicher Anstellung setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einsaus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage nach der Entlohnungsgruppe A3A, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage nach der Entlohnungsgruppe A3A, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;
    2. 2.Ziffer 2aus dem Kinderzuschuss im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100;aus dem Kinderzuschuss im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
    3. 3.Ziffer 3aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
    4. 4.Ziffer 4aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3.aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner oder als Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten in diesen Verwendungen anzurechnen.Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner oder als Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten in diesen Verwendungen anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3,Hat der Allgemeinmediziner oder Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Abs. 1 als Sekundararzt bisher ein höheres Monatsentgelt erhalten, als sich bei der Berechnung nach Abs. 1 und Abs. 2 ergibt, so ist das Monatsentgelt nach der nächsthöheren Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe A3A zu leisten.Hat der Allgemeinmediziner oder Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Absatz eins, als Sekundararzt bisher ein höheres Monatsentgelt erhalten, als sich bei der Berechnung nach Absatz eins und Absatz 2, ergibt, so ist das Monatsentgelt nach der nächsthöheren Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe A3A zu leisten.
  4. (4)Absatz 4,Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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