Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Ärzte außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
(2)Absatz 2§ 39 Abs. 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2021, sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 39, Absatz 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2021,, sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Darüber hinaus bedarf die Ausübung jeder weiteren ärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt, die von einem anderen Rechtsträger als dem Dienstgeber betrieben wird, der schriftlichen Genehmigung des Dienstgebers.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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