§ 15 NÖ SÄG 1992

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Das Entgelt des Sekundararztes setzt sich wie folgt zusammen:

1.

aus einem Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils zwei Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt;

2.

aus der Kinderzulage im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100;

3.

aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;

4.

aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3.

(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Sekundararzt und Assistent zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(3) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.

In Kraft seit 28.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 NÖ SÄG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 NÖ SÄG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 NÖ SÄG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 NÖ SÄG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 NÖ SÄG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 NÖ SÄG 1992
§ 16 NÖ SÄG 1992