§ 18 NÖ LLZ Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

NÖ LLZ - NÖ Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Den Beurteilungen der Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat die Lehrerin bzw. der Lehrer alle von der Schülerin bzw. vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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