§ 8 NÖ LLZ Schularbeiten

NÖ LLZ - NÖ Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung.

(2) Die Anzahl der Schularbeiten, deren Dauer und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr werden durch den Lehrplan festgelegt.

(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.

(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache.

(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülerinnen und Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage vor der Schularbeit, bekannt zu geben. Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache und der Lebenden Fremdsprache gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit, in Berufsschulen am letzten Unterrichtstag vor einer Schularbeit, behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.

(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind von der betreffenden Lehrerin bzw. vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung der Schulleitung im ersten Semester bis spätestens vier Wochen, im zweiten Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen jedoch innerhalb der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülerinnen und Schülern nachweislich bekannt zu geben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf dann nur mehr mit Zustimmung der Schulleitung erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülerinnen und Schülern nachweislich bekannt zu geben und im Klassenbuch zu vermerken.

(7) Die Schulleitung hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wenn

1.

Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag,

2.

für eine Schülerin bzw. einen Schüler pro Schultag mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als zwei Schularbeiten

vorgesehen sind.

(8) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jeder Schülerin bzw. jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (z. B. Aufsatzthemen) und Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich ist.

(9) Eine Schülerin bzw. ein Schüler hat eine versäumte Schularbeit nachzuholen.

(10) Die Schularbeiten sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann die Schulleitung eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülerinnen und Schülern zu verbessernden Arbeiten an die Lehrerin bzw. den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Dies gilt nicht, wenn die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und der Schülerin bzw. des Schülers andererseits getrennt sind oder die Schülerin bzw. der Schüler eigenberechtigt ist.

(11) Wenn die Leistungen von mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler bei einer Schularbeit mit “Nicht genügend” zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der die Schülerin bzw. der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch die Lehrerin bzw. den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinander folgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekannt zu geben und im Klassenbuch zu vermerken.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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