§ 22 NÖ LLZ Jahreszeugnis

NÖ LLZ - NÖ Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 40 Abs. 2 lit.g des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:

“Sie/Er hat gemäß § 40 Abs. 2 lit.g des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes die ...... Klasse (...... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.”;

2.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 42 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist:

“Sie/Er ist gemäß § 42 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die ...... Klasse (...... Schulstufe) berechtigt.”;

3.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler aufgrund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im abgelaufenen Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes gegeben ist:

“Sie/Er ist gemäß § 41 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 letzter Satz des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die ...... Klasse (…….. Schulstufe) berechtigt.“;

4.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 42 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist:

“Sie/Er ist gemäß § 42 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die ...... Klasse (...... Schulstufe) nicht berechtigt.”;

5.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 43 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

“Sie/Er ist gemäß § 43 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt, die ...... Klasse (...... Schulstufe) zu wiederholen”;

6.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 43 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

“Sie/Er ist gemäß § 43 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt, die ...... Klasse (...... Schulstufe) zu wiederholen. Eine nochmalige freiwillige Wiederholung ist nicht zulässig.”;

7.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 41 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:

“Sie/Er ist gemäß § 41 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen ........................... berechtigt.”;

8.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 41 Abs. 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen:

“Sie/Er ist gemäß § 41 Abs. 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Freigegenstand/den Freigegenständen ............................. berechtigt.”;

9.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler die gemäß § 44 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 45 Abs. 2 lit.d des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes):

“Sie/Er hat mit Ende dieses Unterrichtsjahres infolge Überschreitens der gemäß § 44 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 45 Abs. 2 lit.d des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.”;

10.

bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006:

“Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, mit Ende des Schuljahres 20../.. beendet.”;

11.

wenn es sich um das Jahreszeugnis bzw. Jahres- und Abschlusszeugnis einer Fachschule handelt, durch deren Besuch die Schülerin bzw. der Schüler die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes erfüllt hat:

“Sie/Er hat die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes mit Ende des Schuljahres 20../.. erfüllt.”;

12.

wenn die Beurteilung der Schülerin bzw. des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes nicht möglich war:

“Sie/Er wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ....................... gemäß § 30 Abs. 3 / Abs. 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes befreit.”;

13.

wenn sich die Schülerin bzw. der Schüler einer Fachschule gemäß § 45 Abs. 2 lit.a des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:

“Sie/Er hat sich gemäß § 45 Abs. 2 lit.a des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet”;

14.

wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, die Schülerin bzw. der Schüler das Lehrverhältnis beendet hat und sie bzw. er die Berufsschule nicht freiwillig weiterbesucht (§ 45 Abs. 2 lit.b des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes):

“Sie/Er hat mit ..................... auf Grund der Beendigung der landwirtschaftlichen Schulpflicht gemäß § 45 Abs. 2 lit.b des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.”;

15.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler einer Fachschule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 48 Abs. 7 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 45 Abs. 2 lit.c des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes):

“Sie/Er hat mit ..................... infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule gemäß § 45 Abs. 2 lit.c des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.”;

16.

beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 52 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes (§ 45 Abs. 2 lit.e des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes):

“Sie/Er hat gemäß § 45 Abs. 2 lit.e des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes auf Grund des rechtskräftigen Ausschlussbescheides mit ..................... aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.”;

17.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 19a bzw. § 19b der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991), LGBl. 5030, unterrichtet wurde:

“Sie/Er wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 19a bzw. § 19b der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991), LGBl. 5030, unterrichtet.”.

(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.

(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 40 Abs. 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

“Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus ....................... bis spätestens ......................... zugelassen.”

(4) Der gemäß § 41 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufzunehmende Vermerk ist von der Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie der betreffenden Fachprüferin bzw. dem betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen.

Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:

“Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem .....................gegenstand ............................. /den ........................gegenständen gemäß § 41 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes mit der Beurteilung ............................. abgelegt.”

(5) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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