§ 23 NÖ LLZ Abschlusszeugnis

NÖ LLZ - NÖ Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Das Abschlusszeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden. Dies gilt bei schulpflichtersetzenden Fachschulen auch für die zweite Schulstufe des Moduls 1.

(2) In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vormerke aufzunehmen:

1.

Die Darstellung des Bildungsganges der Schülerin bzw. des Schülers:

a)

“Sie/Er hat bisher folgende Schulen besucht:”; daran sind alle besuchten Schularten (Organisationsformen bzw. Fachrichtungen) unter Angabe des Zeitraumes, in dem die Schülerin bzw. der Schüler die betreffenden Schulen besucht hat, anzuführen;

b)

“Sie/Er hat die lehrplanmäßig vorgesehene Pflichtpraxis in der Zeit von ................... bis .................... zurückgelegt”.

2.

Zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die Rechtsvorschrift zu zitieren, auf Grund deren diese Berechtigungen bestehen. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Rechtsvorschrift allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden.

(3) Im Abschlusszeugnis ist nach Möglichkeit die Stundentafel der besuchten Schulart (Organisationsform bzw. Fachrichtung) wiederzugegeben. Diese Darstellung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisformular angebracht werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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