§ 57 NÖ JVO Schadensbewertung

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die der Schadensbewertung zugrunde zu legende Mindestanzahl der nach waldbaulichen Grundsätzen erforderlichen Anzahl unverbissener Pflanzen (Soll-Werte) beträgt für Reinbestände beim

Nadelholz, mit Ausnahme der Kiefern, 3.000 Pflanzen je Hektar,

Laubholz und bei den Kiefern 5.000 Pflanzen je Hektar.

(2) Für jede Zielbaumart sind folgende Daten getrennt je Hektar zu ermitteln:

1.

Die Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen.

2.

Die Zahl der erhobenen unverbissenen Pflanzen.

3.

Die Zahl der erhobenen verbissenen Pflanzen.

4.

Das Verbißprozent (Prozentanteil der erhobenen verbissenen Pflanzen an der Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen in Hundertstel).

5.

Die Soll-Anzahl unverbissener Pflanzen je Hektar. Diese ergibt sich je Zielbaumart aus der Multiplikation der Soll-Werte je Hektar für den Reinbestand mal dem Zehntelanteil dieser Baumart gemäß angestrebtem Verjüngungsziel des Geschädigten.

(3) Die Pflanzenzahlen je Hektar aus der Stichprobenerhebung ergeben sich aus den jeweiligen Summen über alle Probeflächen mal 1000 dividiert durch die Anzahl der Probeflächen.

(4) Zu ermitteln ist weiters der Grundschadenswert je Zielbaumart. Dieser ergibt sich aus der Division des Referenzwertes gemäß der „Forstpflanzenpreisliste der Niederösterreichischen Landesforstgärten“ durch 2.

(5) Ist die Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Zielbaumart und Hektar kleiner als die Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen dieser Baumart je Hektar, ergibt sich der Schadensbetrag je Hektar für diese Baumart durch Multiplikation des Grundschadenswertes mit der Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Hektar und dem Verbißprozent in Hundertstel.

(6) Ist die Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Zielbaumart und Hektar größer oder gleich groß wie die Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen dieser Baumart je Hektar, ergibt sich der Schadensbetrag je Hektar für diese Baumart durch Multiplikation des Grundschadenswertes mit der Anzahl der erhobenen verbissenen Pflanzen je Hektar.

(7) Der Schadensbetrag für die gesamte Schadensfläche ergibt sich aus der Summe der Schadensbeträge der Zielbaumarten je Hektar mal dem Flächenausmaß der Schadensfläche in Hektar.

(8) Der Schaden ist mit 0 zu bewerten, wenn mindestens 100% der Soll-Werte gemäß § 57 Abs. 1 unverbissen geblieben sind. Bei Mischbeständen ist dabei von den Anteilen der jeweiligen Zielbaumarten gemäß dem erstrebten Verjüngungsziel nach § 56 Z 2 auszugehen.

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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