§ 61 NÖ JVO Erhebungen

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Es sind zu erheben:

1.

das Wuchsalter

2.

die Standortsgüte

3.

die Stammzahl je Hektar und die Fläche des zu bewertenden Bestandes oder Bestandesteiles; bei Nadel-Laub-Mischbeständen die Flächenanteile nach Bestandesgrundfläche von Nadelholz und Laubholz in Zehntel

4.

die Baumzahl je Schädigungsgrad nach ausscheidendem Bestand und Endbestand getrennt; beim ausscheidenden Bestand genügt die Unterscheidung, ob ungeschädigt oder geschädigt (keine Bestimmung des Schädigungsgrades)

5.

der Blochholzerlös für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre.

(2) Das Wuchsalter ist das tatsächliche Alter des Baumes und ist zu ermitteln

-

aus vorhandenen Unterlagen (Wirtschaftsplan bzw. Forsteinrichtung) oder

-

mittels Zuwachsbohrer (Anzahl der gezählten Jahrringe zuzüglich des Wuchsalters bis zur Bohrhöhe) oder

-

durch Zählung der Jahrringe an vergleichbaren Stockabschnitten.

(3) Hinsichtlich der Standortsgüte werden die Stufen schlecht, mittel und gut unterschieden.

Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe für das jeweilige Ertragstafelgebiet aus der Tabelle 1 zu bestimmen.

Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die mittlere Höhe der vorherrschenden Bäume.

Bei Beständen, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe vorherrschender Bäume aus der Tabelle 2 zu ermitteln.

(4) Die Stammzahl je Hektar ergibt sich durch Division der Stammzahl auf der Schadensfläche durch das Flächenausmaß in Hektar. Die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar ist für Nadelholz der Tabelle 7 und für Laubholz der Tabelle 8 zu entnehmen.

(5) Jeder geschädigte Baum ist nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich entweder dem Endbestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen. Im Endbestand ist von folgender Stammzahl je Hektar in ausreichender räumlicher Verteilung auszugehen:

Nadelholz: 600

Laubholz: 300.

Die Bestimmung des Schädigungsgrades richtet sich nach der maximalen Schälwundenbreite der breitesten Wunde. Bei mehreren Schälwunden sind die Ausmaße der Schälwundenbreiten zu addieren, wobei überlappende Bereiche nicht addiert werden. Die Schälwundenbreite ist an der jeweils breitesten Stelle zu ermitteln.

Beim Nadelholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden:

schwach: Breite bis 5 cm

mittel: Breite über 5 cm bis zum halben Stammumfang

stark: Breite größer als der halbe Stammumfang

Beim Laubholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden:

schwach: Breite bis 5 cm

stark: Breite über 5 cm

(6) Bei Nadel-Laub-Mischbeständen sind bei der

-

maximal zu bewertenden Stammzahl je Hektar (Abs. 4),

-

Bestimmung von Endbestand und ausscheidendem Bestand (Abs. 5) sowie

-

Berücksichtigung einer Überbestockung (§ 62)

die Flächenanteile des Nadelholzes bzw. des Laubholzes zu berücksichtigen.

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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