Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsDie Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an einem von der Landesregierung festgesetzten Tag statt. Die Anberaumung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, durch welchen auch die Tagesordnung erstellt wird. Die Vorbereitung der Regierungssitzungen erfolgt unter seiner Leitung und nach seinen Weisungen durch den Regierungsdienst des Amtes der NÖ Landesregierung.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende kann den Entfall, die Verschiebung einer Sitzung oder die Durchführung eines Umlaufes an Stelle einer ordentlichen Sitzung verfügen. Er ist ferner zur Einberufung außerordentlicher Sitzungen berechtigt; falls es von mindestens zwei Mitgliedern der Landesregierung verlangt wird, ist er hiezu verpflichtet. § 6 Abs. 1 und 2 finden auf außerordentliche Sitzungen keine Anwendung. Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.Der Vorsitzende kann den Entfall, die Verschiebung einer Sitzung oder die Durchführung eines Umlaufes an Stelle einer ordentlichen Sitzung verfügen. Er ist ferner zur Einberufung außerordentlicher Sitzungen berechtigt; falls es von mindestens zwei Mitgliedern der Landesregierung verlangt wird, ist er hiezu verpflichtet. Paragraph 6, Absatz eins und 2 finden auf außerordentliche Sitzungen keine Anwendung. Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich. Der Pressedienst des Amtes der Landesregierung kann jedoch über den Gegenstand der Beratungen und die gefaßten Beschlüsse eine vom Vorsitzenden zu genehmigende Aussendung veröffentlichen. Diese darf keine Mitteilungen über den Gang der Beratung selbst sowie über das Abstimmungsverhalten enthalten. Hiedurch bleiben die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Geheimhaltung (§ 17) unberührt.Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich. Der Pressedienst des Amtes der Landesregierung kann jedoch über den Gegenstand der Beratungen und die gefaßten Beschlüsse eine vom Vorsitzenden zu genehmigende Aussendung veröffentlichen. Diese darf keine Mitteilungen über den Gang der Beratung selbst sowie über das Abstimmungsverhalten enthalten. Hiedurch bleiben die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Geheimhaltung (Paragraph 17,) unberührt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 NÖ GL
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NÖ GL selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 NÖ GL