§ 4 NÖ GL

NÖ GL - Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:

1.

Landtagsvorlagen, Geschäftsverkehr zwischen Landesregierung und Landtag, ausgenommen die Weiterleitung von Informationen nach Art. 23d Abs. 1 B-VG und Berichten gemäß § 39a LGO 2001;

2.

Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138 B-VG (Entscheidung von Kompetenzkonflikten, Kompetenzfeststellung), Art. 138a B-VG (Feststellung des Vorliegens oder der Erfüllung einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG), Art. 139 und 140 B-VG (Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen und der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden) sowie die in Verfahren gemäß Art. 138, 138a, 139 und 140 B-VG über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zu erstattenden Äußerungen;

3.

(entfällt)

4.

Geschäftsordnung der Landesregierung gemäß Art. 103 Abs. 2 B-VG und Art. 48 NÖ LV 1979;

5.

Zustimmung zu der vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und zu der gleichfalls vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 289/1925 bzw. Art. 49 NÖ LV 1979;

6.

Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 289/1925, § 8 Abs. 5 lit.a des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.Nr. 368/1925 bzw. Art. 50 NÖ LV 1979;

7.

Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes;

8.

Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 126a B-VG;

9.

Stellungnahme zum Ergebnis der Überprüfung und Mitteilung der aufgrund des Prüfergebnisses getroffenen Maßnahmen an den Rechnungshof gemäß Art. 127 Abs. 5 B-VG, Stellungnahme zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung an den Landesrechnungshof gemäß Art. 55 Abs. 1 NÖ LV 1979;

10.

Entsendung von Vertretern des Landes oder der Landesregierung in öffentliche Körperschaften oder andere juristische Personen;

11.

Staatsbürgerschaftsverleihungen;

12.

Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Verordnungen nach § 43 Abs. 1a StVO 1960; Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit den Ländern im Sinne des Art.15a B-VG bzw. des Art. 44 NÖ LV 1979; Richtlinien für die Vergabe von Förderungsmitteln;

13.

Stellungnahme zu Gesetzentwürfen des Bundes und zu Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und zu Beschlüssen gemäß Art. 23i B-VG; Zustimmung gemäß Art. 42a B-VG;

14.

Bestellung und Abberufung des Aufsichtskommissärs und Stellvertreters der HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG;

15.

unbeschadet der Ermächtigung durch den Landtag die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten der Finanzgebarung:

a)

Kürzung von Voranschlagsansätzen;

b)

Deckungsfähigkeit von Ausgabenkrediten;

c)

Änderung der Zweckwidmung von Ausgabenkrediten;

d)

Kreditüberschreitungen;

16.

Genehmigung der Rechnungsabschlüsse des Landes sowie der Verwaltungsfonds des Landes und Übermittlung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Finanzjahr an den Rechnungshof;

17. a)

Vertragsmäßige Verpflichtungen des Landes oder Aufgabe von Landeseigentum oder eines Rechtes des Landes auf eine Leistung über eine Wertgrenze von mehr als € 170.000,– (ohne USt), es sei denn, daß es sich um eine Angelegenheit der Bewirtschaftung der Finanzschulden des Landes oder eine Personalangelegenheit der Landesbediensteten (Z. 19) handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen und bei unklarer Vertragsdauer ist zur Wertermittlung das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes heranzuziehen.

b)

Vergabe von Lieferungen und Leistungen über € 170.000,– (ohne USt), die im Landesvoranschlag vorgesehen sind oder in diesem ihre Deckung finden.

Wird die genehmigte Summe von lit.a und lit.b bis zu 10%, jedenfalls aber nicht um mehr als € 170.000,– (ohne USt) überschritten, ist kein weiterer Beschluss der Landesregierung erforderlich. Bei mehrfachen Überschreitungen ist der Wert der Summe aller Überschreitungen heranzuziehen.

18.

folgende Gemeindeangelegenheiten:

a)

Gewährung von Bedarfszuweisungen als Beihilfen oder unverzinsliche Darlehen an Gemeinden;

b)

Genehmigung von Grenzänderungen zwischen Gemeinden und der Vereinigung von Gemeinden;

c)

Genehmigung von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen, wenn der Wert 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres um mehr als € 75.000,– (ohne USt) übersteigt; bei Gemeindeverbänden, bei welchen der Finanzierungshaushalt € 700.000,-- nicht übersteigt, ist anstelle der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages der Finanzierungshaushalt maßgeblich;

d)

Amtsenthebung von Bürgermeistern und Mitgliedern des Gemeindevorstandes;

e)

Auflösung eines Gemeinderates, Bestellung des Regierungskommissärs und der Beiräte sowie die Ausschreibung der Neuwahl des Gemeinderates in diesen Fällen;

f)

Neueinführung, Ausdehnung oder Erhöhung von Abgaben, hinsichtlich derer den Gemeinden ein freies Beschlußrecht zusteht, zur Einbringung von Forderungen an Gemeinden;

g)

Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens sowie die Genehmigung der Gemeindefarben;

19.

folgende Personalangelegenheiten der Landesbediensteten:

a)

Dienstpostenplan, ausgenommen Dienstpostenplan der NÖ Landesgesundheitsagentur;

b)

Bestellung der Gruppen- und Abteilungsleiter beim Amt der Landesregierung und der Bezirkshauptmänner, des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde, des Vorstandes, des Aufsichtsrates und des Beirates der NÖ Landesgesundheitsagentur, der Leiter von Sozialpädagogischen Betreuungszentren des Landes, Gebietsbauämtern, Landesstraßenbauabteilungen und der Leiter von landwirtschaftlichen Fachschulen;

20.

folgende Kindergartenangelegenheiten:

Errichtung, Stilllegung und Auflassung von Landeskindergärten;

21.

Ausschreibung der Wahlen zum Landtag, Ermittlung der Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung, Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner in die Landeswahlbehörde;

22.

Anordnung (Ausschreibung) von Wahlen sowie die Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Wahlbehörden(-kommissionen) nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen;

23.

folgende Angelegenheiten der Krankenanstalten:

a)

Bewilligung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer öffentlichen Krankenanstalt und Bewilligung zum Betrieb des geänderten Teiles der Anstalt;

b)

Bewilligung des Überganges einer öffentlichen Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger;

c)

Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur einer öffentlichen Krankenanstalt und Zurücknahme dieser Genehmigung;

d)

Genehmigung von Verträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe;

24.

(entfällt durch LGBl. Nr. 95/2019)

25.

Darlehen, Zinsenzuschüsse, Beihilfen und sonstige Förderungsmaßnahmen, soweit der Leistungsempfänger nicht bereits im Landesvoranschlag bezeichnet ist, wenn sie im Einzelfall die Wertgrenze von € 80.000,– übersteigen und nicht unter Z 18 oder 26 fallen;

26.

Wohnbauförderungsdarlehen;

27.

folgende Angelegenheiten der Wasserleitungsverbände:

a)

Genehmigung zur Aufnahme neuer Gemeinden;

b)

Bewilligung zur Darlehensaufnahme;

28.

Entscheidungen und Genehmigungen gemäß den §§ 17 und 18 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993;

(2) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind ferner vorbehalten:

1.

Angelegenheiten, die von mehreren Abteilungen des Amtes der Landesregierung, welche mehreren Mitgliedern der Landesregierung unterstehen, zu entscheiden sind, sofern über diese Angelegenheiten keine Einigung erzielt werden kann (§ 9);

2.

Angelegenheiten, die zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung vom Vorsitzenden mit Zustimmung des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder über besonderen Beschluß der Landesregierung bestimmt werden;

3.

Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit von dem nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung beantragt werden.

(3) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung ist ferner die in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallende Vollziehung neuer Angelegenheiten solange vorbehalten, bis die Landesregierung durch Verordnung anderes bestimmt.

In Kraft seit 05.11.2020 bis 31.12.9999
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