§ 12 NÖ GL § 12

NÖ GL - Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat insbesondere die Namen und Funktionen der anwesenden Personen und alle gefassten Beschlüsse zu enthalten. Wurde ein Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen, ist anzuführen, wer für und wer gegen den Antrag gestimmt hat.

(2) Die Niederschrift ist nach Unterfertigung durch den Schriftführer vom Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) zu prüfen, nötigenfalls zu verbessern und sodann zu beglaubigen. Die Niederschrift muß zwei Arbeitstage vor der nächsten Sitzung der Landesregierung beim Regierungsdienst und bei der nächsten Sitzung der Landesregierung zur Einsichtnahme und Unterfertigung durch die Mitglieder der Landesregierung, die an der Sitzung teilgenommen haben, aufliegen. Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einem Nachtrag zur Niederschrift festzuhalten.

In Kraft seit 23.03.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 NÖ GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 NÖ GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 NÖ GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 NÖ GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 NÖ GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 NÖ GL
§ 13 NÖ GL