Gesamte Rechtsvorschrift NÖ GL

Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

NÖ GL
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Stand der Gesetzesgebung: 25.03.2023
Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung
StF: LGBl. 0001/1-0

§ 1 NÖ GL § 1


(1) Die Vollziehung des Landes im selbständigen Wirkungsbereich wird durch die Landesregierung ausgeübt. Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen; sie ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten.

(2) Der Landeshauptmann wird in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Landesregierung im Verhinderungsfalle durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Angelegenheiten, die nicht gemäß § 4 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind, werden von dem nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung selbständig erledigt.

(4) Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 3 werden unbeschadet der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung vom Landeshauptmann besorgt, solange die Landesregierung durch Verordnung nicht anderes bestimmt.

§ 2 NÖ GL


Die Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

I.

Landeshauptfrau Mag.a Johanna Mikl-Leitner:

  1. 1.

    LH-Stellvertreter für Energie, Wissenschaft und Landwirtschaft

    Dr. Stephan Pernkopf:

    1. 1.

      LH-Stellvertreter für Infrastruktur und Sport

      Udo Landbauer, MA:

      1. 1.

        Landesrat für Finanzen und Landeskliniken

        Dipl. Ing. Ludwig Schleritzko:

        1. 1.

          Landesrätin für Bildung, Soziales und Wohnbau

          Mag.a Christiane Teschl-Hofmeister:

          1. 1.

            Landesrat für Sicherheit, Asyl und Zivilschutz

            Mag. Dr. Christoph Luisser:

            1. 1.

              Landesrat für Arbeit, Konsumentenschutz, Natur- und Tierschutz

              Mag. Susanne Rosenkranz:

              1. 1.

                Landesrat für Kommunale Verwaltung und Baurecht

                Mag. Sven Hergovich:

                1. 1.

                  Landesrätin für Soziale Verwaltung, Gesundheit und Gleichstellung

                  Ulrike Königsberger-Ludwig:

                  1. 1.

§ 3 NÖ GL § 3


Die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden vom Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung von dem nach § 1 Abs. 2 bestimmten Landeshauptmann-Stellvertreter geführt, soweit sie nicht nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 2) von anderen Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes besorgt werden.

§ 4 NÖ GL


(1) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:

1.

Landtagsvorlagen, Geschäftsverkehr zwischen Landesregierung und Landtag, ausgenommen die Weiterleitung von Informationen nach Art. 23d Abs. 1 B-VG und Berichten gemäß § 39a LGO 2001;

2.

Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138 B-VG (Entscheidung von Kompetenzkonflikten, Kompetenzfeststellung), Art. 138a B-VG (Feststellung des Vorliegens oder der Erfüllung einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG), Art. 139 und 140 B-VG (Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen und der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden) sowie die in Verfahren gemäß Art. 138, 138a, 139 und 140 B-VG über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zu erstattenden Äußerungen;

3.

(entfällt)

4.

Geschäftsordnung der Landesregierung gemäß Art. 103 Abs. 2 B-VG und Art. 48 NÖ LV 1979;

5.

Zustimmung zu der vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und zu der gleichfalls vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 289/1925 bzw. Art. 49 NÖ LV 1979;

6.

Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 289/1925, § 8 Abs. 5 lit.a des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.Nr. 368/1925 bzw. Art. 50 NÖ LV 1979;

7.

Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes;

8.

Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 126a B-VG;

9.

Stellungnahme zum Ergebnis der Überprüfung und Mitteilung der aufgrund des Prüfergebnisses getroffenen Maßnahmen an den Rechnungshof gemäß Art. 127 Abs. 5 B-VG, Stellungnahme zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung an den Landesrechnungshof gemäß Art. 55 Abs. 1 NÖ LV 1979;

10.

Entsendung von Vertretern des Landes oder der Landesregierung in öffentliche Körperschaften oder andere juristische Personen;

11.

Staatsbürgerschaftsverleihungen;

12.

Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Verordnungen nach § 43 Abs. 1a StVO 1960; Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit den Ländern im Sinne des Art.15a B-VG bzw. des Art. 44 NÖ LV 1979; Richtlinien für die Vergabe von Förderungsmitteln;

13.

Stellungnahme zu Gesetzentwürfen des Bundes und zu Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und zu Beschlüssen gemäß Art. 23i B-VG; Zustimmung gemäß Art. 42a B-VG;

14.

Bestellung und Abberufung des Aufsichtskommissärs und Stellvertreters der HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG;

15.

unbeschadet der Ermächtigung durch den Landtag die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten der Finanzgebarung:

a)

Kürzung von Voranschlagsansätzen;

b)

Deckungsfähigkeit von Ausgabenkrediten;

c)

Änderung der Zweckwidmung von Ausgabenkrediten;

d)

Kreditüberschreitungen;

16.

Genehmigung der Rechnungsabschlüsse des Landes sowie der Verwaltungsfonds des Landes und Übermittlung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Finanzjahr an den Rechnungshof;

17. a)

Vertragsmäßige Verpflichtungen des Landes oder Aufgabe von Landeseigentum oder eines Rechtes des Landes auf eine Leistung über eine Wertgrenze von mehr als € 170.000,– (ohne USt), es sei denn, daß es sich um eine Angelegenheit der Bewirtschaftung der Finanzschulden des Landes oder eine Personalangelegenheit der Landesbediensteten (Z. 19) handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen und bei unklarer Vertragsdauer ist zur Wertermittlung das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes heranzuziehen.

b)

Vergabe von Lieferungen und Leistungen über € 170.000,– (ohne USt), die im Landesvoranschlag vorgesehen sind oder in diesem ihre Deckung finden.

Wird die genehmigte Summe von lit.a und lit.b bis zu 10%, jedenfalls aber nicht um mehr als € 170.000,– (ohne USt) überschritten, ist kein weiterer Beschluss der Landesregierung erforderlich. Bei mehrfachen Überschreitungen ist der Wert der Summe aller Überschreitungen heranzuziehen.

18.

folgende Gemeindeangelegenheiten:

a)

Gewährung von Bedarfszuweisungen als Beihilfen oder unverzinsliche Darlehen an Gemeinden;

b)

Genehmigung von Grenzänderungen zwischen Gemeinden und der Vereinigung von Gemeinden;

c)

Genehmigung von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen, wenn der Wert 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres um mehr als € 75.000,– (ohne USt) übersteigt; bei Gemeindeverbänden, bei welchen der Finanzierungshaushalt € 700.000,-- nicht übersteigt, ist anstelle der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages der Finanzierungshaushalt maßgeblich;

d)

Amtsenthebung von Bürgermeistern und Mitgliedern des Gemeindevorstandes;

e)

Auflösung eines Gemeinderates, Bestellung des Regierungskommissärs und der Beiräte sowie die Ausschreibung der Neuwahl des Gemeinderates in diesen Fällen;

f)

Neueinführung, Ausdehnung oder Erhöhung von Abgaben, hinsichtlich derer den Gemeinden ein freies Beschlußrecht zusteht, zur Einbringung von Forderungen an Gemeinden;

g)

Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens sowie die Genehmigung der Gemeindefarben;

19.

folgende Personalangelegenheiten der Landesbediensteten:

a)

Dienstpostenplan, ausgenommen Dienstpostenplan der NÖ Landesgesundheitsagentur;

b)

Bestellung der Gruppen- und Abteilungsleiter beim Amt der Landesregierung und der Bezirkshauptmänner, des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde, des Vorstandes, des Aufsichtsrates und des Beirates der NÖ Landesgesundheitsagentur, der Leiter von Sozialpädagogischen Betreuungszentren des Landes, Gebietsbauämtern, Landesstraßenbauabteilungen und der Leiter von landwirtschaftlichen Fachschulen;

20.

folgende Kindergartenangelegenheiten:

Errichtung, Stilllegung und Auflassung von Landeskindergärten;

21.

Ausschreibung der Wahlen zum Landtag, Ermittlung der Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung, Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner in die Landeswahlbehörde;

22.

Anordnung (Ausschreibung) von Wahlen sowie die Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Wahlbehörden(-kommissionen) nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen;

23.

folgende Angelegenheiten der Krankenanstalten:

a)

Bewilligung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer öffentlichen Krankenanstalt und Bewilligung zum Betrieb des geänderten Teiles der Anstalt;

b)

Bewilligung des Überganges einer öffentlichen Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger;

c)

Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur einer öffentlichen Krankenanstalt und Zurücknahme dieser Genehmigung;

d)

Genehmigung von Verträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe;

24.

(entfällt durch LGBl. Nr. 95/2019)

25.

Darlehen, Zinsenzuschüsse, Beihilfen und sonstige Förderungsmaßnahmen, soweit der Leistungsempfänger nicht bereits im Landesvoranschlag bezeichnet ist, wenn sie im Einzelfall die Wertgrenze von € 80.000,– übersteigen und nicht unter Z 18 oder 26 fallen;

26.

Wohnbauförderungsdarlehen;

27.

folgende Angelegenheiten der Wasserleitungsverbände:

a)

Genehmigung zur Aufnahme neuer Gemeinden;

b)

Bewilligung zur Darlehensaufnahme;

28.

Entscheidungen und Genehmigungen gemäß den §§ 17 und 18 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993;

(2) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind ferner vorbehalten:

1.

Angelegenheiten, die von mehreren Abteilungen des Amtes der Landesregierung, welche mehreren Mitgliedern der Landesregierung unterstehen, zu entscheiden sind, sofern über diese Angelegenheiten keine Einigung erzielt werden kann (§ 9);

2.

Angelegenheiten, die zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung vom Vorsitzenden mit Zustimmung des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder über besonderen Beschluß der Landesregierung bestimmt werden;

3.

Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit von dem nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung beantragt werden.

(3) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung ist ferner die in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallende Vollziehung neuer Angelegenheiten solange vorbehalten, bis die Landesregierung durch Verordnung anderes bestimmt.

§ 5 NÖ GL


(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an einem von der Landesregierung festgesetzten Tag statt. Die Anberaumung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, durch welchen auch die Tagesordnung erstellt wird. Die Vorbereitung der Regierungssitzungen erfolgt unter seiner Leitung und nach seinen Weisungen durch den Regierungsdienst des Amtes der NÖ Landesregierung.

(2) Der Vorsitzende kann den Entfall, die Verschiebung einer Sitzung oder die Durchführung eines Umlaufes an Stelle einer ordentlichen Sitzung verfügen. Er ist ferner zur Einberufung außerordentlicher Sitzungen berechtigt; falls es von mindestens zwei Mitgliedern der Landesregierung verlangt wird, ist er hiezu verpflichtet. § 6 Abs. 1 und 2 finden auf außerordentliche Sitzungen keine Anwendung. Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich. Der Pressedienst des Amtes der Landesregierung kann jedoch über den Gegenstand der Beratungen und die gefaßten Beschlüsse eine vom Vorsitzenden zu genehmigende Aussendung veröffentlichen. Diese darf keine Mitteilungen über den Gang der Beratung selbst sowie über das Abstimmungsverhalten enthalten. Hiedurch bleiben die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 17) unberührt.

§ 6 NÖ GL § 6


(1) Anträge, die in der nächsten Sitzung der Landesregierung behandelt werden sollen, müssen spätestens zu Mittag des vierten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin beim Regierungsdienst eingebracht werden. Danach einlangende Anträge können nur in dringenden Fällen in der nächsten Sitzung der Landesregierung behandelt werden.

(2) Alle gemäß Abs. 1 erster Satz rechtzeitig eingelangten Anträge sind in Form von Sitzungsbögen samt der Tagesordnung spätestens zu Mittag des dritten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben. Von einer Ergänzung der Tagesordnung sind sie in gleicher Weise zu verständigen.

(3) Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung der Landesregierung oder des Amtes der Landesregierung, der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung sowie Anträge gemäß § 4 Abs. 1 Z 19 lit.b sind sämtlichen Landesregierungsmitgliedern mindestens eine Woche vor ihrer Beratung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 7 NÖ GL § 7


(1) In den Sitzungen der Landesregierung ruft der Vorsitzende in der Reihenfolge der Tagesordnung die Sitzungsbögen auf. Wenn beim Aufruf des Sitzungsbogens kein Mitglied der Landesregierung zu einem Antrag eine Debatte oder eine Abstimmung verlangt, gelten die Anträge auf diesem Sitzungsbogen als einstimmig beschlossen. Jedes Mitglied der Landesregierung ist in seinem Geschäftsbereich berechtigt und über Ersuchen eines anderen Regierungsmitgliedes verpflichtet, hinsichtlich der von ihm eingebrachten Anträge zu referieren. Nach allfälliger Abführung einer Debatte über den Beratungsgegenstand bringt der Vorsitzende die Anträge auf diesem Sitzungsbogen zur Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt durch Umfrage durch den Vorsitzenden, der das Ergebnis der Abstimmung feststellt. Stimmenthaltung ist zulässig. Jeder Antrag kann vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur Beschlussfassung zurückgezogen oder zurückgestellt werden.

(2) Zu einem gültigen Beschluß sind die ordnungsgemäße Einberufung aller Mitglieder der Landesregierung, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten (einschließlich des Vorsitzenden) und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der Abstimmung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8 NÖ GL § 8


Liegt bei einem Mitglied der Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 AVG 1950 vor, so hat es sich an der Beratung und Beschlußfassung über diese Angelegenheit nicht zu beteiligen.

§ 9 NÖ GL § 9


Wenn auf Grund der Geschäftsverteilung (§ 2) eine Angelegenheit unter Mitwirkung einer einem anderen Mitglied der Landesregierung unterstehenden Abteilung zu behandeln ist, so sind alle Erledigungsentwürfe vor Abfertigung auch jenem Mitglied der Landesregierung zur Unterfertigung vorzulegen, dem die zur Mitwirkung berufene Abteilung untersteht. Wenn dieses mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden ist, berät und beschließt darüber über Antrag des Mitgliedes der Landesregierung, dem die hauptsächlich befaßte Abteilung untersteht, die Landesregierung (§ 4 Abs. 2 Z 1).

§ 10 NÖ GL § 10


Dem Vorsitzenden sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung steht es frei, an einzelne Mitglieder der Landesregierung Anfragen zu richten, die Landesregierung über vorläufige Verfügungen in Kenntnis zu setzen oder auch die Meinung der Landesregierung über das Verhalten in einer Angelegenheit einzuholen. Die Beantwortung von Anfragen, die den selbständigen Wirkungsbereich des Landes betreffen, darf nicht abgelehnt werden und hat spätestens in der übernächsten Sitzung der Landesregierung zu erfolgen.

§ 11 NÖ GL § 11


(1) An den Sitzungen der Landesregierung nehmen der Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) mit beratender Stimme und der Leiter des Pressedienstes des Amtes der Landesregierung oder dessen Vertreter teil. Ferner ist der Leiter des Regierungsdienstes oder dessen Vertreter als Schriftführer beizuziehen.

(2) Andere Bedienstete des Landes können zu den Sitzungen der Landesregierung vom Vorsitzenden zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Die Beiziehung von Auskunftspersonen, welche nicht dem Personalstande des Landes angehören, darf nur ausnahmsweise über besonderen Beschluß der Landesregierung erfolgen.

§ 12 NÖ GL § 12


(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat insbesondere die Namen und Funktionen der anwesenden Personen und alle gefassten Beschlüsse zu enthalten. Wurde ein Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen, ist anzuführen, wer für und wer gegen den Antrag gestimmt hat.

(2) Die Niederschrift ist nach Unterfertigung durch den Schriftführer vom Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) zu prüfen, nötigenfalls zu verbessern und sodann zu beglaubigen. Die Niederschrift muß zwei Arbeitstage vor der nächsten Sitzung der Landesregierung beim Regierungsdienst und bei der nächsten Sitzung der Landesregierung zur Einsichtnahme und Unterfertigung durch die Mitglieder der Landesregierung, die an der Sitzung teilgenommen haben, aufliegen. Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einem Nachtrag zur Niederschrift festzuhalten.

§ 13 NÖ GL § 13


Die mit den Anträgen eingelangten Geschäftsstücke sind unter Mitteilung des Beschlusses der Landesregierung an die zuständige Abteilung (Gruppe) zur weiteren Veranlassung im Sinne der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung rückzumitteln, die für den Landtag bestimmten Regierungsvorlagen sind der Landtagsdirektion zuzuleiten.

§ 14 NÖ GL § 14


(1) Die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden sind vom Landeshauptmann oder einem seiner Stellvertreter und dem zuständigen Mitglied der Landesregierung oder seinem Stellvertreter zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.

(2) Zur Fertigung von Urkunden, die das Land als Träger von Privatrechten berechtigen oder verpflichten, ist das nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständige Mitglied der Landesregierung berechtigt. Das zuständige Mitglied der Landesregierung kann sich bei der Fertigung solcher Urkunden nach den organisationsrechtlichen Vorschriften auch durch Bedienstete vertreten lassen.

§ 15 NÖ GL


(1) Abgesehen von den Fällen des § 5 Abs. 2 kann in der Urlaubszeit und in besonders dringenden Fällen an Stelle der kollegialen Beschlussfassung die Abstimmung im Umlaufwege erfolgen. Für Abstimmungen im Umlaufwege in der Urlaubszeit gilt § 6 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Zustimmung zu einem Antrag erfolgt in diesem Falle durch Unterschrift. Die Ablehnung des Antrages oder die Stimmenthaltung ist auf dem Unterschriftsblatt zu vermerken und dieser Vermerk zu unterfertigen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 16 NÖ GL § 16


Die Mitglieder der Landesregierung sind innerhalb des ihnen übertragenen Wirkungsbereiches zur Durchführung der Beschlüsse der Landesregierung verpflichtet. Sie können jedoch, falls sie gegen den Antrag gestimmt haben, die Vollziehung des Beschlusses bzw. bei Landtagsvorlagen die Berichterstattung an den Landtag ablehnen. In diesem Falle sowie auch dann, wenn ein Landesregierungsmitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, kann der Landeshauptmann ein anderes Mitglied der Landesregierung mit der Vollziehung bzw. der Berichterstattung an den Landtag betrauen.

§ 17 NÖ GL § 17


(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt (Art. 20 Abs. 3 B-VG).

(2) Zur Aussage als Zeuge vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde kann in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluß der Landesregierung die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erfolgen.

§ 18 NÖ GL


(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1–11, außer Kraft.

(2) § 2 I. Z 2, § 2 II. Z 1, § 2 VI. Z 13, § 2 VII. Z 7, § 4 Abs. 1 Z 19 und § 4 Abs. 1 Z 24 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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