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(2) Der Vorsitzende kann den Entfall, die Verschiebung einer Sitzung oder die Durchführung eines Umlaufes an Stelle einer ordentlichen Sitzung verfügen. Er ist ferner zur Einberufung außerordentlicher Sitzungen berechtigt; falls es von mindestens zwei Mitgliedern der Landesregierung verlangt wird, ist er hiezu verpflichtet. § 6 Abs. 1 und 2 finden auf außerordentliche Sitzungen keine Anwendung. Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich. Der Pressedienst des Amtes der Landesregierung kann jedoch über den Gegenstand der Beratungen und die gefaßten Beschlüsse eine vom Vorsitzenden zu genehmigende Aussendung veröffentlichen. Diese darf keine Mitteilungen über den Gang der Beratung selbst sowie über das Abstimmungsverhalten enthalten. Hiedurch bleiben die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 17) unberührt.
(2) Der Vorsitzende kann den Entfall, die Verschiebung einer Sitzung oder die Durchführung eines Umlaufes an Stelle einer ordentlichen Sitzung verfügen. Er ist ferner zur Einberufung außerordentlicher Sitzungen berechtigt; falls es von mindestens zwei Mitgliedern der Landesregierung verlangt wird, ist er hiezu verpflichtet. § 6 Abs. 1 und 2 finden auf außerordentliche Sitzungen keine Anwendung. Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich. Der Pressedienst des Amtes der Landesregierung kann jedoch über den Gegenstand der Beratungen und die gefaßten Beschlüsse eine vom Vorsitzenden zu genehmigende Aussendung veröffentlichen. Diese darf keine Mitteilungen über den Gang der Beratung selbst sowie über das Abstimmungsverhalten enthalten. Hiedurch bleiben die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 17) unberührt.