§ 4 MVW Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen

MVW - Methodenverordnung Wasser

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die in Anlage A genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen fest. Unter Methodenvorschriften werden insbesondere Vorschriften betreffend die Abwassermengenmessung sowie die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und -homogenisierung), die Analyse, die Art der Messung der Abwasserparameter und die Qualitätssicherung verstanden. Sie sind im Rahmen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. II Nr. 186/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, und der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV sowie der Emissionsregisterverordnung 2017 (EmRegV-OW 2017), BGBl. II Nr. 207/2017 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, anzuwenden.Die in Anlage A genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen fest. Unter Methodenvorschriften werden insbesondere Vorschriften betreffend die Abwassermengenmessung sowie die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und -homogenisierung), die Analyse, die Art der Messung der Abwasserparameter und die Qualitätssicherung verstanden. Sie sind im Rahmen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 1996, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2018,, und der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV sowie der Emissionsregisterverordnung 2017 (EmRegV-OW 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2017, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2018,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Abwassermengenmessung ist entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Abschnittes I der Anlage A, die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und-homogenisierung) sind entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Abschnittes I und der konkretisierten Vorgaben des Abschnittes II der Anlage A vorzunehmen, sofern nicht in Abschnitt V abweichende Bestimmungen festgelegt werden. Die Entnahme einer Abwasserprobe aus einem Abwasserstrom hat an einer Stelle zu erfolgen, an der die entnommene Probe repräsentativ ist für die Beschaffenheit des Gesamtabwassers oder an der durch äußere technische Maßnahmen die Repräsentativität der Probe für den Gesamtabwasserstrom sichergestellt werden kann. Für einen rasch veränderlichen Parameter, der nicht unmittelbar nach der Probenahme untersucht wird, sind Probenkonservierungsmaßnahmen vorzusehen.Die Abwassermengenmessung ist entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Abschnittes römisch eins der Anlage A, die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und-homogenisierung) sind entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Abschnittes römisch eins und der konkretisierten Vorgaben des Abschnittes römisch zwei der Anlage A vorzunehmen, sofern nicht in Abschnitt römisch fünf abweichende Bestimmungen festgelegt werden. Die Entnahme einer Abwasserprobe aus einem Abwasserstrom hat an einer Stelle zu erfolgen, an der die entnommene Probe repräsentativ ist für die Beschaffenheit des Gesamtabwassers oder an der durch äußere technische Maßnahmen die Repräsentativität der Probe für den Gesamtabwasserstrom sichergestellt werden kann. Für einen rasch veränderlichen Parameter, der nicht unmittelbar nach der Probenahme untersucht wird, sind Probenkonservierungsmaßnahmen vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Art der Probenahme von Abwasser wird für jeden Parameter in Spalte 3 der Abschnitte II, VI und VII der Anlage A festgelegt:Die Art der Probenahme von Abwasser wird für jeden Parameter in Spalte 3 der Abschnitte römisch zwei, römisch sechs und römisch sieben der Anlage A festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsDie Konzentration und Fracht des Abwasserparameters sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe (mit „M“ abgekürzt) zu bestimmen. Bei der diskontinuierlichen Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
    2. 2.Ziffer 2Die Konzentration und Fracht des Abwasserparameters sind an Hand von Stichproben (mit „S“ abgekürzt) zu bestimmen. Die tägliche Häufigkeit und die Intervalle der Stichprobenahme sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten des Abwasserparameters festzulegen. Konzentration und Fracht sind mengenproportional (in Ausnahmefällen zeitproportional) zu ermitteln.
    Für einzelne Parameter bestimmter branchenspezifischer Abwasseremissionsverordnungen werden von den in den Z 1 und 2 festgelegten Probenahmearten abweichende oder spezielle Bestimmungen zur Probenahme in Abschnitt V festgelegt.Für einzelne Parameter bestimmter branchenspezifischer Abwasseremissionsverordnungen werden von den in den Ziffer eins und 2 festgelegten Probenahmearten abweichende oder spezielle Bestimmungen zur Probenahme in Abschnitt römisch fünf festgelegt.
  4. (4)Absatz 4,Die Analyse der Parameter zur Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen ist entsprechend den Analysemethoden der Spalte 2 der Abschnitte II, VI und VII der Anlage A oder gleichwertigen Analysemethoden vorzunehmen:Die Analyse der Parameter zur Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen ist entsprechend den Analysemethoden der Spalte 2 der Abschnitte römisch zwei, römisch sechs und römisch sieben der Anlage A oder gleichwertigen Analysemethoden vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsIm Rahmen der Eigenüberwachung gilt eine Analysemethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze bei höchstens 30% der zu überwachenden Emissionsbegrenzung liegt.
    2. 2.Ziffer 2Im Rahmen der Fremdüberwachung gilt eine Analysemethode als gleichwertig, wenn sie den Anforderungen der DIN 38402-71 (DEV A 71), „Gleichwertigkeit von zwei Analyseverfahren auf Grund des Vergleichs von Analyseergebnissen und deren statistischer Auswertung; Vorgehensweise für quantitative Merkmale mit kontinuierlichem Wertespektrum“, November 2002, entspricht.
    Sind für einen Parameter in Spalte 2 der Abschnitte II, VI und VII der Anlage A mehrere Methoden angegeben, können diese alternativ angewendet werden. Die Analyse der Prioritären Stoffe im Abwasser im Rahmen der Messung von Emissionen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW 2017 ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes VI der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen. Die Analyse der in Abwasseremissionsverordnungen genannten BVT-Beobachtungsparameter, die nicht als Prioritäre Stoffe in Abschnitt VI der Anlage A genannt sind, ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes VII der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen.Sind für einen Parameter in Spalte 2 der Abschnitte römisch zwei, römisch sechs und römisch sieben der Anlage A mehrere Methoden angegeben, können diese alternativ angewendet werden. Die Analyse der Prioritären Stoffe im Abwasser im Rahmen der Messung von Emissionen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW 2017 ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes römisch sechs der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen. Die Analyse der in Abwasseremissionsverordnungen genannten BVT-Beobachtungsparameter, die nicht als Prioritäre Stoffe in Abschnitt römisch sechs der Anlage A genannt sind, ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes römisch sieben der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen.
  5. (5)Absatz 5,Die Art der Messung der Abwasserparameter wird für jeden Parameter in Spalte 4 des Abschnittes II und des Abschnittes VI der Anlage A festgelegt:Die Art der Messung der Abwasserparameter wird für jeden Parameter in Spalte 4 des Abschnittes römisch zwei und des Abschnittes römisch sechs der Anlage A festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsDer Abwasserparameter ist direkt im Abwasser oder aus der unfiltrierten Probe (mit „D“ abgekürzt) zu bestimmen. Schreibt eine bestimmte Methode aus gerätetechnischen Gründen die Filtration der Probe zur Entfernung störender Partikel vor, ist diesen Vorgaben zu entsprechen. In diesen Fällen darf die Filtration den Gehalt des Parameters nicht verändern.
    2. 2.Ziffer 2Der Abwasserparameter ist aus der unfiltrierten Probe nach Aufschluss (Gesamtgehalt – mit „G“ abgekürzt) zu bestimmen.
    3. 3.Ziffer 3Der Abwasserparameter ist aus der filtrierten Probe (mit „F“ abgekürzt) zu bestimmen. Die die Filtration betreffenden Angaben in der Methodenvorschrift des zu bestimmenden Abwasserparameters sind einzuhalten. Wenn solche Angaben fehlen, hat die Filtration über einen Membranfilter mit einer nominellen Porenweite von 0,45 µm zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Zur Sicherung einer gleichbleibend guten Qualität
    1. 1.Ziffer einsder Eigenüberwachung sind die Messungen von einer verantwortlichen Person durchzuführen, die verwendeten Messmethoden zu dokumentieren und in regelmäßig wiederkehrenden Intervallen von einem sachkundigen Institut oder einer sachkundigen Person, welche nachgewiesenermaßen über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, zu überprüfen.
    2. 2.Ziffer 2der Fremdüberwachung haben sachkundige Institute oder sachkundige Personen, die Messungen der Abwasserbeschaffenheit durchführen, laufend ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Das Qualitätssicherungssystem ist in einem Qualitätssicherungshandbuch festzuhalten. Die laufende Einhaltung der im Qualitätssicherungshandbuch getroffenen Festlegungen, insbesondere das Arbeiten nach validierten Analysemethoden, ist zu gewährleisten. Das Qualitätssicherungssystem hat den Anforderungen der in Spalte 2 des Abschnittes III der Anlage A genannten technischen Normen zu entsprechen.der Fremdüberwachung haben sachkundige Institute oder sachkundige Personen, die Messungen der Abwasserbeschaffenheit durchführen, laufend ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Das Qualitätssicherungssystem ist in einem Qualitätssicherungshandbuch festzuhalten. Die laufende Einhaltung der im Qualitätssicherungshandbuch getroffenen Festlegungen, insbesondere das Arbeiten nach validierten Analysemethoden, ist zu gewährleisten. Das Qualitätssicherungssystem hat den Anforderungen der in Spalte 2 des Abschnittes römisch drei der Anlage A genannten technischen Normen zu entsprechen.
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen der Messung von Emissionen von prioritären Stoffen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW 2017 gelten die Anforderungen der Fremdüberwachung gemäß Z 2.im Rahmen der Messung von Emissionen von prioritären Stoffen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW 2017 gelten die Anforderungen der Fremdüberwachung gemäß Ziffer 2,
    Institute, die über eine Akkreditierung gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012), BGBl. I Nr. 28/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, zur Durchführung von Probenahmen und Messungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 verfügen, erfüllen für die jeweils akkreditierten Probenahme- und Messmethoden jedenfalls die in Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.Institute, die über eine Akkreditierung gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, zur Durchführung von Probenahmen und Messungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verfügen, erfüllen für die jeweils akkreditierten Probenahme- und Messmethoden jedenfalls die in Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen.
  7. (7)Absatz 7,Sonstige Methoden und technischen Normen sind entsprechend Spalte 2 des Abschnittes IV der Anlage A anzuwenden.Sonstige Methoden und technischen Normen sind entsprechend Spalte 2 des Abschnittes römisch vier der Anlage A anzuwenden.
In Kraft seit 19.06.2024 bis 31.12.9999
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