Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
1.Ziffer einsdie Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen in ein Fließgewässer und eine öffentliche Kanalisation,
2.Ziffer 2die Messung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen (Abwasserfrachten),
3.Ziffer 3die Überwachung des chemischen Zustandes und die Überwachung der chemischen und der physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes der Oberflächengewässer und
4.Ziffer 4die Überwachung des chemischen Zustandes von Grundwasser.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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