Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
1.Ziffer einsBestimmungsgrenze: ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden.
2.Ziffer 2Matrix: ein Bereich der aquatischen Umwelt, nämlich Wasser, Sediment oder Biota;
3.Ziffer 3Mindestbestimmungsgrenze (MBG): jene Bestimmungsgrenze, die zur Erfüllung der Anforderungen an eine Messung im gegebenen Kontext jedenfalls mindestens erreicht werden muss;
4.Ziffer 4Mischprobe: eine Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgegebenen Probenahmezeitraum verteilt mengen- oder zeitproportional gezogen werden. Die Mischung kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen.
5.Ziffer 5Mischprobe, mengenproportional: Probenahme mit konstantem Volumen und variabler Zeit (durchflussproportionale Probenahme, die auf dem Sammeln von Einzelproben mit gleichem Volumen und in zeitlichen Abständen beruht, die proportional zum Durchfluss sind) oder Probenahme mit konstanter Zeit und variablem Volumen (durchflussproportionale Probenahme, bei der das Sammeln von Proben in festen Zeitintervallen stattfindet, aber das Probenvolumen sich proportional zum Durchfluss ändert)
6.Ziffer 6Mischprobe, zeitproportional: Probenahme mit konstanter Zeit und konstantem Volumen (gleiche Probenvolumen oder Teilprobenvolumen, die bei gleicher Zunahme der Zeit gesammelt werden)
7.Ziffer 7Nachweisgrenze: das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensniveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe, die den zu bestimmenden Analyten nicht enthält, unterscheidet.
8.Ziffer 8Parameter: ein bestimmter Inhaltsstoff oder eine bestimmte Eigenschaft von Wasser oder Abwasser;
9.Ziffer 9Stichprobe: eine Einzelentnahme aus Wasser oder Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem definierten Probenahmeort.
10.Ziffer 10Tagesmischprobe: eine über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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