§ 6 MVSV 2019 Verweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen

MVSV 2019 - Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Verweise

Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1, anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 30.06.2017 Seite 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, Amtsblatt Nummer L 68 vom 26.02.2021 Seite 1, anzuwenden.

In Kraft seit 29.09.2021 bis 31.12.9999
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