Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.
(2)Absatz 2,Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung – MVSV), BGBl. II Nr. 236/2005, tritt unbeschadet des Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des Tag der Kundmachung außer Kraft.Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung – MVSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2005,, tritt unbeschadet des Artikel 46, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des Tag der Kundmachung außer Kraft.
(3)Absatz 3,Die Überschrift des 2. Abschnitts und § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 410/2021 treten mit 29. September 2021 in Kraft. Die §§ 2 und 3 in der Stammfassung BGBl. II Nr. 222/2019 treten mit Ablauf des 28. September 2021 außer Kraft.Die Überschrift des 2. Abschnitts und Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2021, treten mit 29. September 2021 in Kraft. Die Paragraphen 2 und 3 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2019, treten mit Ablauf des 28. September 2021 außer Kraft.
(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
In Kraft seit 11.07.2023 bis 31.12.9999
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