§ 5 MVSV 2019 Sprachenregelung

MVSV 2019 - Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Anerkannte Sprachen im Sinne des Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verfahren der FMA als für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Deutsch und Englisch.Anerkannte Sprachen im Sinne des Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verfahren der FMA als für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Deutsch und Englisch.
  2. (2)Absatz 2,Eine Prospektzusammenfassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129, die der FMA gemäß Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu notifizieren ist, muss ihr in Deutsch oder Englisch vorgelegt werden.Eine Prospektzusammenfassung gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2017/1129, die der FMA gemäß Artikel 27, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu notifizieren ist, muss ihr in Deutsch oder Englisch vorgelegt werden.
In Kraft seit 24.07.2019 bis 31.12.9999
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