Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen
(1)Absatz eins,Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KMG 2019 hat in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, KMG 2019 hat in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:
1.Ziffer einsDruckauflage von 100 000 Stück und
2.Ziffer 2verbreitete Auflage im Inland von 75 000 Stück.
(2)Absatz 2,Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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