§ 1 MVSV 2019 Öffentliches Angebot von Veranlagungen

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen
  1. (1)Absatz eins,Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KMG 2019 hat, sofern sie nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen wird, in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, KMG 2019 hat, sofern sie nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen wird, in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:
    1. 1.Ziffer einsDruckauflage von 100 000 Stück und
    2. 2.Ziffer 2verbreitete Auflage im Inland von 75 000 Stück.
  2. (2)Absatz 2,Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 24.07.2019 bis 31.12.2023
Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen
  1. (1)Absatz eins,Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KMG 2019 hat, sofern sie nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen wird, in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, KMG 2019 hat, sofern sie nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen wird, in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:
    1. 1.Ziffer einsDruckauflage von 100 000 Stück und
    2. 2.Ziffer 2verbreitete Auflage im Inland von 75 000 Stück.
  2. (2)Absatz 2,Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten