§ 6 MVSV 2019 Verweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2021 bis 31.12.9999
Verweise
  1. (1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 30.06.2017 Seite 12, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf das
    1. 1.Ziffer einsÜbG verwiesen wird, so ist das Übernahmegesetz – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017,ÜbG verwiesen wird, so ist das Übernahmegesetz – ÜbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
    2. 2.Ziffer 2AktG verwiesen wird, so ist das Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018,AktG verwiesen wird, so ist das Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,,
    3. 3.Ziffer 3SpaltG verwiesen wird, so ist das Spaltungsgesetz – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017SpaltG verwiesen wird, so ist das Spaltungsgesetz – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
    anzuwenden.

Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1, anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 30.06.2017 Seite 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, Amtsblatt Nummer L 68 vom 26.02.2021 Seite 1, anzuwenden.

Stand vor dem 28.09.2021

In Kraft vom 24.07.2019 bis 28.09.2021
Verweise
  1. (1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 30.06.2017 Seite 12, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf das
    1. 1.Ziffer einsÜbG verwiesen wird, so ist das Übernahmegesetz – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017,ÜbG verwiesen wird, so ist das Übernahmegesetz – ÜbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
    2. 2.Ziffer 2AktG verwiesen wird, so ist das Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018,AktG verwiesen wird, so ist das Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,,
    3. 3.Ziffer 3SpaltG verwiesen wird, so ist das Spaltungsgesetz – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017SpaltG verwiesen wird, so ist das Spaltungsgesetz – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
    anzuwenden.

Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1, anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 30.06.2017 Seite 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, Amtsblatt Nummer L 68 vom 26.02.2021 Seite 1, anzuwenden.

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