§ 15m MSchG Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

MSchG - Mutterschutzgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
  1. (1)Absatz einsKommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sieKommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15i zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
    1. 1.Ziffer einsan Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
    2. 2.Ziffer 2bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch bis zu den in § 15 Abs. 1, 1a und 3a und § 15a Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch bis zu den in Paragraph 15, Absatz eins,, 1a und 3a und Paragraph 15 a, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 15k Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 15l Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zu den in § 15 Abs. 1, 1a und 3a und § 15a Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 15 k, Absatz 3, statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach Paragraph 15 l, Absatz 2, nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zu den in Paragraph 15, Absatz eins,, 1a und 3a und Paragraph 15 a, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.
In Kraft seit 01.11.2023 bis 31.12.9999
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