§ 15g MSchG Recht auf Information

MSchG - Mutterschutzgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Insolvenzverfahren, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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