§ 221a MinroG Verweise auf andere Bundesgesetze

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
§ 221a.Paragraph 221 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Bestimmung angeführt ist.

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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