§ 220 MinroG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Gemeinden haben die ihnen in den §§ 18, 31, 38, 58, 71, 77, 81, 87, 93, 116, 119, 149 und 179 geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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