§ 221 MinroG Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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