§ 216 MinroG Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren befreit.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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