§ 6a MeldeV Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte

MeldeV - Meldegesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (§ 1 Z 3) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.

In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6a MeldeV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6a MeldeV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6a MeldeV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6a MeldeV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6a MeldeV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 MeldeV
§ 7 MeldeV