§ 6a MeldeV Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (§ 1 Z 3) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das wirtschaftsbereichsspezifischebereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 28.02.2019

Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (§ 1 Z 3) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das wirtschaftsbereichsspezifischebereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.

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