Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.04.2018
Der Betreiber kann im Zusammenwirken mit der Meldebehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten des ZMR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
In Kraft seit 01.03.2002 bis 31.12.9999
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