§ 10 MeldeV

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Der BetreiberBundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Meldebehörde durch Stichproben überprüfen, ob die VerwendungVerarbeitung der Daten des ZMR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.2002 bis 24.05.2018

Der BetreiberBundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Meldebehörde durch Stichproben überprüfen, ob die VerwendungVerarbeitung der Daten des ZMR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

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