§ 5 MeldeV Datensicherheitsmaßnahmen

MeldeV - Meldegesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der gemäß § 3 benannte Zuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZMR oder für die Abfrage aus dem ZMR in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.

(2) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 MeldeV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 MeldeV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 MeldeV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 MeldeV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 MeldeV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 MeldeV
§ 6 MeldeV