§ 44 MedienG Ablieferung und Vergütung

MedienG - Mediengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

(1) Der Ablieferungspflicht nach § 43 Abs. 1 Z 1 und § 43a hat der Medieninhaber binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung, der Hersteller in den Fällen des § 43 Abs. 2 binnen einem Monat ab Herstellung nachzukommen. Gleiches gilt für die Anbietungspflichten nach § 43 Abs. 1 Z 2 und § 43a; dem Verlangen der Bibliotheken nach Übermittlung ist binnen einem weiteren Monat ab Einlangen der Aufforderung zu entsprechen.

(1a) Der Ablieferungspflicht nach § 43b Abs. 3 hat der Medieninhaber binnen eines Monats nach Aufforderung durch die Österreichische Nationalbibliothek nachzukommen. Ist die Ablieferung mit besonderer technischer Komplexität verbunden, hat der Medieninhaber die Österreichische Nationalbibliothek vor Ablauf dieser Frist davon zu verständigen. Durch eine solche Verständigung verlängert sich die Frist zur Ablieferung um einen weiteren Monat.

(2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 genügt die Ablieferung oder Übermittlung von Stücken der vom Hersteller ausgelieferten Art. Gleiches gilt für Medienwerke gemäß § 43a.

(3) Werden Druckwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 145 Euro übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt.

(4) Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 72 Euro übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 72 Euro nicht übersteigt, nicht zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle dem zur Ablieferung Verpflichteten, wenn für das abgelieferte Medienwerk nachweislich eine Vergütung an Dritte für die Einräumung von Lizenzen zu leisten war, diesen Aufwand zu ersetzen.

(5) Übersteigen die dem Medieninhaber anlässlich der erstmaligen Ablieferung von Medieninhalten eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 43b Abs. 3 entstehenden einmaligen unvermeidlichen Kosten für erforderliche Aufwendungen, insbesondere solche für die Bereitstellung der Daten, für die Umwandlung der Daten in ein anderes Format oder für die Einrichtung einer Schnittstelle den Betrag von 250 Euro, so hat der Medieninhaber, bevor er Schritte zur Ablieferung von Medieninhalten setzt, die Österreichische Nationalbibliothek darüber zu verständigen. Eine Ablieferung hat in diesem Fall nur zu erfolgen, wenn die Österreichische Nationalbibliothek ihre Aufforderung wiederholt. In diesem Fall hat die Österreichische Nationalbibliothek den diesen Betrag übersteigenden Anteil zu tragen. Wenn die Österreichische Nationalbibliothek in späterer Folge die Ablieferung weiterer Medieninhalte vom selben Medieninhaber verlangt, so hat sie nur die dadurch entstehenden, technisch unvermeidlichen zusätzlichen Kosten zu tragen, soweit diese den genannten Betrag überschreiten.

(6) Fordert die Österreichische Nationalbibliothek zur Ablieferung der Inhalte eines periodischen elektronischen Mediums auf,

1.

das der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ohne Erwerbsabsicht und ohne Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit betrieben wird, oder

2.

dessen Medieninhaber seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht länger als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufforderung aufgenommen hat,

so gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass der Medieninhaber die Österreichische Nationalbibliothek schon dann zu verständigen hat, wenn ihm durch die Ablieferung einmalige unvermeidliche Kosten für erforderliche Aufwendungen entstehen. Wiederholt die Österreichische Nationalbibliothek daraufhin ihre Aufforderung, so hat sie alle entstehenden unvermeidlichen Kosten zu tragen. Die genannten Umstände sind vom Medieninhaber glaubhaft zu machen.

(7) Soweit anderen Bibliotheken oder dem Österreichischen Staatsarchiv gemäß § 43b Abs. 7 Medieninhalte zur Verfügung gestellt wurden, haben sie der Österreichischen Nationalbibliothek die ihr durch die Zurverfügungstellung erwachsenden zusätzlichen Kosten zu erstatten.

(8) Der Kostenersatzanspruch gemäß Abs. 5, 6 und 7 ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 MedienG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 MedienG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 44 MedienG


Entscheidungen zu § 44 MedienG


Entscheidungen zu § 44 Abs. 3 MedienG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 MedienG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 MedienG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MedienG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43d MedienG
§ 45 MedienG