§ 79a MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Begriffe „Gemeinschaftsmarke“ und „Gemeinschaftsmarkengericht“ werden durch die Begriffe „Unionsmarke“ bzw. “Unionsmarkengericht“, die Bezeichnung „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch die Bezeichnung „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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