Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
Paragraph 79,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 23.07.1999 bis 31.12.9999
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